Satzung des Vereins Interessengemeinschaft Kemmern

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Kemmern“
2. Der Verein wird als „Nicht-eingetragener Verein“ gegründet
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kemmern
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) durch Unterstützung der Willensbildung auf kommunaler Ebene sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Unterstützung und aktive Mitgestaltung lokaler Kulturprojekte und Veranstaltungen zur Förderung des gemeinschaftlichen Lebens.
• Die Teilnahme am Weihnachtsmarkt mit einem eigenen Stand zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, zur Unterstützung gemeinnütziger Projekte sowie zur Stärkung der örtlichen Kultur.
• Die beratende Mitarbeit im Gemeinderat zum Wohle der Bürger Kemmerns, um die demokratische Willensbildung auf kommunaler Ebene zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kemmern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen, Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

2. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ermäßigung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrags gewähren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
• durch Austritt;
• durch Ausschluss;

2. Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Mit dem Antrag auf die Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und sonstiger Vereinsordnungen an.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein im Falle eines Umzuges oder bei Änderung sonstiger für die Vereinskommunikation wichtiger Daten diese schriftlich mitzuteilen.

4. Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr des einzelnen Mitgliedes oder Gastes.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden, dem
– 2. Vorsitzenden, dem
– Schatzmeister und dem
– Schriftführer.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen
vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

4. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich verpflichtet, über die Inhalte der Vorstandsitzungen die Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Funktion im Verein.

5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine jährliche Tätigkeitsvergütung in Höhe bis maximal der jeweiligen jährlichen Ehrenamtspauschale beschließen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Häufigkeit

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

4. Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als Zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder per E-Mail oder Whatsapp versendet wurde.

5. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

6. Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

8. Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
− die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
− die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; − die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
− die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

9. Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kemmern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit in Kemmern zu verwenden hat.

§ 12 Verwendung der Vereinsbeiträge

Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Für Verbindlichkeiten haftet der Verein seinen Gläubigern gegenüber nur mit seinem Vermögen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Salvatorische Klausel ist eine rechtlicheVorgabe, die besagt, dass alle anderen Paragrafen der Satzung ihre Gültigkeit behalten, wenn eine nicht bindend sein sollte.Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die den Vereinszwecken gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.